Hinweise zur öffentlichen Ausschreibung von Grundstücken

Die Immobilien Freistaat Bayern verkauft Grundstücke für die kein Staatsbedarf besteht. Alle bekannten, grundstücksrelevanten Daten werden in einem Exposé zusammengestellt und können entweder im Internet herunter geladen werden oder über die zuständige Regionalvertretung, in deren Regierungsbezirk sich das Grundstück befindet, angefordert werden.

Zu veräußernde staatliche Grundstücke werden grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben. Interessenten werden gebeten, ein Angebot bis zu einem bestimmten Termin schriftlich abzugeben. Nach Ablauf dieses Termins werden die Angebote geöffnet. Mit den Bestbietern kann ein Nachgebotsverfahren durchgeführt werden. Dabei wird den Bietern die Möglichkeit eingeräumt, ihr Angebot zu erhöhen. Dieses Nachgebotsverfahren kann mehrfach wiederholt werden, bis ein endgültiges Höchst-gebot gefunden worden ist. Bieter genießen uneingeschränkten Vertrauensschutz.

Der Freistaat Bayern ist nicht verpflichtet, dem höchsten oder irgendeinem Gebot den Zuschlag zu erteilen. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. Der Zuschlag ist noch kein bindendes Angebot zum Kaufabschluss, sondern eröffnet ein endgültiges Verhandlungsverfahren mit feststehendem Preis. Innerhalb dieses endgültigen Verhandlungsverfahren wird mit dem Höchstbieter exklusiv verhandelt. Der Freistaat Bayern behält sich aber vor, auch ohne Angabe von Gründen die Verhandlungen abzubrechen.

Das Wichtigste:

  • Die Immobilienangebote sind immer freibleibend.
  • Der Freistaat Bayern behält sich vor, wann, mit wem und zu welchen Konditionen der Kaufvertrag abgeschlossen wird.
  • Der Freistaat Bayern behält sich vor, ein Angebot ohne Finanzierungsnachweis nicht zu berücksichtigen.
  • Gesetzte Fristen sind grundsätzlich keine Ausschlussfristen. Der Freistaat Bayern behält sich vor, auch verspätet abgegebene Angebote zu berücksichtigen. Ist allerdings der Zuschlag an einen Höchstbieter bereits erteilt, bleiben Angebote, die danach eingehen, vorerst unberücksichtigt.
  • Kaufverträge über Immobilien mit einem Verkaufspreis von mehr als einer Million Euro oder mit erheblichem künstlerischen, geschichtlichen oder kulturellen Wert oder von besonderem lagebedingten Wert stehen unter dem Zustimmungsvorbehalt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und ggf. des Bayerischen Landtags.
  • Sind alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, erfolgt die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch.
  • Erst mit dem Grundbucheintrag ist der Käufer Eigentümer der Immobilie.
  • Bei einer direkten Vertragsanbahnung über die Immobilien Freistaat Bayern wird keine Maklergebühr fällig.