Rechtsgrundlage
Auszug aus dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 9/2006 (Seiten 195 - 196)
Art. 9a HG 2005/2006 i.d.F. des NHG 2006
Errichtung des Staatsbetriebs „Immobilien Freistaat Bayern"
(1) ¹Unter dem Namen „Immobilien Freistaat Bayern" wird ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb des Freistaates Bayern im Sinn des Art. 26 Abs. 1 BayHO mit Sitz in München errichtet, der der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen untersteht. ²Näheres wird durch eine Geschäftsordnung bestimmt, die das Staatsministerium der Finanzen erlässt.
(2) ¹Die Immobilien Freistaat Bayern nimmt ressortübergreifend die Verwaltung des staatseigenen und des für staatliche Zwecke genutzten unbeweglichen Vermögens (staatlicher Immobilienbestand) wahr, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. ²Die Fachverantwortung der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststellen hinsichtlich der dienstlichen Belange der Nutzung des staatlichen Immobilienbestands bleibt hiervon unberührt. ³Die Immobilien Freistaat Bayern nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Vermögen sowie sonstige Verfügungsgeschäfte in Bezug auf unbewegliches Vermögen namens und im Auftrag des Freistaates Bayern mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, sofern es nicht auf seine Mitwirkung verzichtet. Art. 64 BayHO bleibt im Übrigen unberührt. Zudem bleiben bereits mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen erlassene abweichende Regelungen für die in Abs. 3 genannten Bereiche unberührt;
2. Abschluss von Verpflichtungsgeschäften über Mieten und Pachten sowie sonstiger Nutzungsüberlassungsvereinbarungen im staatlichen Immobilienbestand namens und im Auftrag des Freistaates Bayern auf Rechnung der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle;
3. das Flächenmanagement im staatlichen Immobilienbestand.
Das Staatsministerium der Finanzen kann Fälle von besonderer Bedeutung an sich ziehen. 5Das Staatsministerium der Finanzen kann jeweils im Einvernehmen mit dem jeweiligen Staatsministeri-um für Fälle von geringer Bedeutung abweichende Regelungen zu Satz 3 sowie für die in Abs. 3 genannten Bereiche abweichende Regelungen zu Satz 3 Nr. 1 treffen.
(3) ¹Für die Verwaltung der folgenden Bereiche des staatlichen Immobilienbestands gilt Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 3 Nr. 1 und des Satzes 5 nicht:
1. öffentliche Straßen nach Art. 1 BayStrWG in der Baulast des Freistaates Bayern mit ihren Bestandteilen nach Art. 2 Nrn. 1 bis 3 BayStrWG einschließlich der Grundstücke für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Art. 6a Abs. 1 BayNatSchG,
2. Gewässer, soweit sie von der Wasserwirtschaftsverwaltung verwaltet werden,
3. Nationalparke gemäß Art. 8 BayNatSchG,
4. Forstvermögen, soweit es von der Bayerischen Staatsforsten bewirtschaftet wird,
5. die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,
6. staatseigene Liegenschaften, die auf Grund von Konkordaten oder besonderen Verträgen einer Religionsgemeinschaft oder einem kirchlichen Orden zur Nutzung überlassen sind, soweit sie im Ressortbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus verwaltet werden,
7. der umwehrte Bereich der Justizvollzugsanstalten und des Maßregelvollzugs.
²Die Regelungen der Art. 3, 15 StFOG und Art. 18 Abs. 5 BayWaldG bleiben unberührt. ³Der Immobilien Freistaat Bayern kann die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 ganz oder teilweise mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen durch gesonderte Verwaltungsvereinbarung übertragen werden.
(4) ¹Die Aufgaben und Befugnisse der Liegenschaftsstellen des Landesamts für Finanzen werden auf die Immobilien Freistaat Bayern übertragen. ²Die Immobilien Freistaat Bayern nimmt insbesondere Aufgaben aus den Bereichen
1. Baumaßnahmen des Allgemeinen Grundvermögens,
2. Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume,
3. Bewirtschaftung mit Heizung, Beleuchtung und elektrischer Kraft,
4. Unterhalt der Grundstücke und baulichen Anlagen und
5. Vereinnahmung von Mitteln aus Vermietung, Verpachtung und Nutzung sowie Verausgabung von Mitteln für Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume
für Immobilien aus dem staatlichen Immobilienbestand wahr, soweit diese Aufgaben bereits bisher von den Liegenschaftsstellen des Landesamts für Finanzen wahrgenommen wurden; im Übrigen bleiben die bisherigen Zuständigkeiten unberührt. ³In den nicht von Satz 2 erfassten Fällen kann die Wahrnehmung dieser Aufgaben der Immobilien Freistaat Bayern mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen ganz oder teilweise durch gesonderte Verwaltungsvereinbarung übertragen werden, soweit sie der jeweiligen Verwaltung obliegen.
(5) Die Immobilien Freistaat Bayern setzt die Sachbezüge gegenüber den Dienstwohnungsinhabern fest.
(6) Aus den Liegenschaftsstellen des Landesamts für Finanzen und den sonstigen staatlichen Stellen werden Personal- und Sachmittel sowie (Plan-)Stellen bzw. Stellenanteile auf die Immobilien Freistaat Bayern übertragen, soweit bisherige Aufgaben von der Immobilien Freistaat Bayern über-nommen werden.
(7) ¹Der Immobilien Freistaat Bayern sind die betriebsnotwendigen Räumlichkeiten aus dem staatlichen Immobilienbestand für die Dauer von drei Jahren unentgeltlich zu überlassen. ²Zudem wird der Immobilien Freistaat Bayern die vollständige Sachausstattung der Liegenschaftsstellen, deren Aufgaben sie übernimmt, übertragen. ³Eine Werterstattung gemäß Art. 61 Abs. 3 Satz 1 BayHO findet nicht statt.
(8) ¹Die Leitung der Immobilien Freistaat Bayern und ihre Stellvertretung werden vom Staatsministerium der Finanzen vorgeschlagen. ²Sie werden durch die Staatsregierung bestellt und abberufen. ³Die Rechtsverhältnisse der Leitung und ihrer Stellvertretung können durch privatrechtliche Dienstverträge geregelt werden, die das Staatsministerium der Finanzen mit Zustimmung der Staatsregierung im Namen des Freistaates Bayern schließt. 4Darüber hinaus kann die Leitung mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen die Rechtsverhältnisse weiterer Beschäftigter in leitender Funktion durch privatrechtliche Dienstverträge regeln, wenn hierfür ein besonderes betriebliches Bedürfnis besteht.
