Hinweis zum Wahlrecht zwischen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und dem Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG)

Schulische Fortbildungen in Vollzeitform sind grundsätzlich auch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig. Hierunter fallen insbesondere der Bereich der öffentlichen oder staatlich anerkannten bzw. genehmigten Fachschulen und Fachakademien, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Auszubildende in vollzeitschulischen Fortbildungsmaßnahmen haben ein Wahlrecht zwischen den Leistungen nach dem BAföG und denjenigen nach dem AFBG.

Die wichtigsten Unterschiede zwischen den beiden Fördermöglichkeiten sind:

  • Maßnahmekosten (z.B. Schulgeld) werden nur nach dem AFBG, nicht nach dem BAföG, gefördert.
  • Nach dem BAföG erfolgt eine Förderung grundsätzlich nur, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • Die Förderung nach dem AFBG erfolgt generell elternunabhängig; beim BAföG wird i.d.R. das elterliche Einkommen berücksichtigt.
  • Nach dem BAföG erfolgt die Förderung einer Fachschulausbildung zu 100% als Zuschuss, die Förderung einer Fachakademieausbildung zu 50% als Zuschuss und zu 50% als unverzinsliches Staatsdarlehen;
  • Nach dem AFBG erfolgt die Förderung durch einen Unterhaltsbeitrag von bis zu 238 € zzgl. bis zu 105 € je Kind als Zuschuss, darüber hinaus als verzinsliches Bankdarlehen bei der KfW-Bankengruppe.
  • Der Vermögensgrundfreibetrag beträgt beim AFBG 35.800 €; beim BAföG liegt die Freigrenze bei 5.200 €.

Wird Ausbildungsförderung nach dem BAföG geleistet, entfällt die Förderung nach dem AFBG.